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   OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13   

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https://dejure.org/2014,72173
OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13 (https://dejure.org/2014,72173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2014 - 20 U 91/13 (https://dejure.org/2014,72173)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - 20 U 91/13 (https://dejure.org/2014,72173)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13
    Der erkennende Senat stellte durch Entscheidungen vom 17.03.2010 (20 U 44/09, BGH, IV ZR 111/10; 20 U 45/09, BGH IV ZR 110/10) fest, dass die Entscheidungsgrundlage für den Beschluss vom 16.04.2002 fehlerhaft war, da bei der Berechnung der Deckungslücke gemäß der Satzung der Klägerin weder Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit noch soziale Komponenten hätten zugrunde gelegt werden dürfen.

    Die Klägerin hat jedenfalls bis zum Ende der Revisionsverfahren IV ZR 110/10 und IV ZR 111/10 vor dem Bundesgerichtshof im Dezember 2012 die Auffassung vertreten, dass der ursprüngliche Verwaltungsratsbeschluss aus dem Jahre 2002 wirksam gewesen sei.

    Gleichzeitig vertrat die Klägerin zu damaligen Zeitpunkt aber noch, wie sich u.a. aus dem durchgeführten Revisionsverfahren im Verfahren 20 U 49/09 (IV ZR 110/10) ergibt, vehement die Auffassung, dass die ursprünglich berechnete Deckungslücke zutreffend sei.

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 111/10

    Wirksamkeit einer Entscheidung des Verwaltungsrats einer rechtlich

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13
    Der erkennende Senat stellte durch Entscheidungen vom 17.03.2010 (20 U 44/09, BGH, IV ZR 111/10; 20 U 45/09, BGH IV ZR 110/10) fest, dass die Entscheidungsgrundlage für den Beschluss vom 16.04.2002 fehlerhaft war, da bei der Berechnung der Deckungslücke gemäß der Satzung der Klägerin weder Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit noch soziale Komponenten hätten zugrunde gelegt werden dürfen.

    Die Klägerin hat jedenfalls bis zum Ende der Revisionsverfahren IV ZR 110/10 und IV ZR 111/10 vor dem Bundesgerichtshof im Dezember 2012 die Auffassung vertreten, dass der ursprüngliche Verwaltungsratsbeschluss aus dem Jahre 2002 wirksam gewesen sei.

  • OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 45/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes und eines Beitragszuschusses

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13
    Der erkennende Senat stellte durch Entscheidungen vom 17.03.2010 (20 U 44/09, BGH, IV ZR 111/10; 20 U 45/09, BGH IV ZR 110/10) fest, dass die Entscheidungsgrundlage für den Beschluss vom 16.04.2002 fehlerhaft war, da bei der Berechnung der Deckungslücke gemäß der Satzung der Klägerin weder Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit noch soziale Komponenten hätten zugrunde gelegt werden dürfen.
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 98/12

    Erhebung eines Sanierungsgeldes durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13
    Der Senat hat insoweit bereits in seiner Entscheidung vom 26.04.2013 im Verfahren 20 U 98/12 ausgeführt, dass der Beschluss aus dem Jahr 2010 schon deshalb nicht ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist, weil er nicht an die Stelle des ursprünglichen Beschlusses aus dem Jahr 2002 treten sollte, sondern offenbar neben diesem als eine Art Auffangbeschluss bestehen sollte.
  • OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 44/09

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 31.01.2014 - 20 U 91/13
    Der erkennende Senat stellte durch Entscheidungen vom 17.03.2010 (20 U 44/09, BGH, IV ZR 111/10; 20 U 45/09, BGH IV ZR 110/10) fest, dass die Entscheidungsgrundlage für den Beschluss vom 16.04.2002 fehlerhaft war, da bei der Berechnung der Deckungslücke gemäß der Satzung der Klägerin weder Beträge für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit noch soziale Komponenten hätten zugrunde gelegt werden dürfen.
  • LG Dortmund, 12.11.2015 - 2 O 129/14

    Offenlegung von Berechnungsgrundlagen einer zusätzlichen Altersvorsorge von

    Das Sanierungsgeld dient nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 ATV-K allein zur Deckung des Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystems zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfes, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht und nicht zur Deckung des Infolge des Wechsels vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsverfahren (Wechsel im Finanzierungssystem) entstehenden Finanzbedarfes (OLG Hamm I-20 U 91/13, Urteil vom 31.01.2014, OLG Hamm I-20 U 98/12, Urteil vom 26.04.2013, a.A. OLG Köln 7 U 205/13 und 7 U 206/13, Urteile vom 31.07.2014).
  • LG Dortmund, 01.09.2016 - 2 O 27/16

    Offenlegung der Berechnungsgrundlagen für das Sanierungsgeld; Tarifvertrag über

    Das Sanierungsgeld dient nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 ATV-K allein zur Deckung des Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystems zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfes, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht und nicht zur Deckung des Infolge des Wechsels vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsverfahren (Wechsel im Finanzierungssystem) entstehenden Finanzbedarfes (OLG Hamm I-20 U 91/13, Urteil vom 31.01.2014, OLG Hamm I-20 U 98/12, Urteil vom 26.04.2013, a.A. OLG Köln 7 U 205/13 und 7 U 206/13, Urteile vom 31.07.2014).
  • LG Dortmund, 12.11.2015 - 2 O 130/14

    Rückzahlung von Sanierungsgeldern i.R.e. Bereicherungsanspruchs

    Das Sanierungsgeld dient nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 ATV-K allein zur Deckung des Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystems zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfes, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht und nicht zur Deckung des Infolge des Wechsels vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsverfahren (Wechsel im Finanzierungssystem) entstehenden Finanzbedarfes (OLG Hamm I-20 U 91/13, Urteil vom 31.01.2014, OLG Hamm I-20 U 98/12, Urteil vom 26.04.2013, a.A. OLG Köln 7 U 205/13 und 7 U 206/13, Urteile vom 31.07.2014).
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